• Klosterneuburgerstrasse 73/1b, 1200 Wien
  • Mo-Fr 10.00 bis 17.00 Uhr

+43 (0) 1/9242183, +43 (0) 660/7363810

Geschäftsordnung

für die Pfandleihanstalt

Merkant Pfandleihe GmbH


Präambel

Die Merkant Pfandleihe GmbH mit Sitz in 1140 Wien, Linzerstraße 118, Österreich (eingetragen beim Handelsgericht Wien FB-Nummer FN398057d), nachfolgend kurz „Pfandleiher“ genannt, übt im Standort 1140 Wien, Linzerstraße 118 das Gewerbe des Pfandleihers gemäß § 155 GewO 1994 aus und gewährt Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen, sofern diese nicht gemäß § 1 dieser Geschäftsordnung ausgeschlossen sind.

Sämtliche Verträge mit dem Pfandleiher kommen nur unter Zugrundelegung dieser Geschäftsordnung zustande.


§ 1

Verbotene Pfanddarlehen

Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn

  1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wusste, oder wissen musste, dass sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden,
  2. es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte und dergleichen) handelt oder
  3. es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

§ 2

Verbot der Weiterverpfändung

Dem Pfandleiher ist es verboten:


§ 3

Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag zwischen dem Pfandgeber und dem Pfandleiher kommt durch die Unterfertigung der Pfandurkunde zustande.

Einwendungen gegen Eintragungen am Pfandschein hat der Pfandgeber sofort bei Übernahme des Pfandscheines zu erheben. Erhebt der Pfandgeber keine Einwendungen, so anerkennt er die Angaben auf dem Pfandschein als richtig.

Der Pfandgeber hat für sämtliche Dispositionen im Rahmen des Pfanddarlehensvertrages den originalen Pfandschein vorzulegen.

Der Pfandgeber erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, dass er die alleinige Verfügungsbefugnis über das Pfand besitzt und dieses nicht mit anderen Rechten belastet ist, die der Verpfändung an den Pfandleiher entgegenstehen.


§ 4

Annahme / Ablehnung von Pfändern

Der Pfandleiher ist berechtigt, jeden Belehnungsantrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Von Personen unter 18 Jahren werden Pfänder nicht angenommen, auch dann nicht, wenn diese nur als Boten handeln.


§ 5

Aufzeichnungen in den Pfandleihbüchern

Der Pfandleiher hat ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau einzutragen ist.

Die Pfandleihbücher werden elektronisch mittels einer Datenbank geführt und gespeichert. Eingetragen werden

Der Pfandleiher ist verpflichtet, die Pfandleihbücher sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluss jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

Alle für die Auftragsverarbeitung erforderlichen und zweckdienlichen unsensiblen personenbezogenen Daten, werden ausschließlich für die Dauer, und im Rahmen der Vertragserfüllung, und daraus resultierenden Aufbewahrungspflichten, in Rahmen eines, durch einen Auftragsverarbeiter zur Verfügung gestellten Dateisystems, erhoben bzw. gesichert.

Die Erhebung jeglicher Datensätze wird im ständigen Beisein, und ausschließlich nach ausdrücklicher mündlicher Zustimmung der betroffenen natürlichen Person durchgeführt. Die Aufbewahrung und Absicherung jeglicher Datensätze erfolgt nach zeitgemäßen technischen Verfahren. Die Verfügbarkeit der erhobenen Datensätze zur Identitätsprüfung betroffener Personen wird auf die Dauer und Zweckmäßigkeit der Verarbeitung durch das Dateisystem automatisiert beschränkt.

Es findet keine Erhebung, Verarbeitung, und/oder Aufbewahrung von sensiblen personenbezogenen Daten statt.

Die Weitergabe an Dritte, für Zwecke über die gesetzlich vorgeschriebene Auftragsverarbeitung, die technische Sicherung und/oder verarbeitungslose Archivierung der Daten hinaus, findet nicht statt.

Bei Löschansuchen durch Kunden erfolgt die Anonymisierung der aktiven Informationsdaten innerhalb des Dateisystems. Die Archivierungsdaten bleiben in Form von, außerhalb des Dateisystems gesicherten PDF-Dateien (Rechnung/Pfandschein) und oder physischen Ausdrucken (Rechnung/Pfandschein/Ausweiskopie), zum Zwecke der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (Gemäß § 132 BAO bzw. § 18 Abs. 10 UstG) bestehen


§ 6

Pfandscheine

Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen muss.

Der Pfandschein hat die Inhalte des § 7, die Bestimmungen über den Verkauf des Pfandes durch Versteigerung wiederzugeben und einen Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Gebühren nach § 14 dieser Geschäftsordnung.


§ 7

Ausstellen des Pfandscheines

Über jedes abgeschlossene Pfandleihgeschäft ist dem Verpfänder ein Pfandschein auszufolgen, der aus dauerhaftem Papier besteht und die folgenden Punkte enthält:


§ 8

Verlust des Pfandscheines

Wird ein Pfandschein verloren, so hat der Pfandleiher den Verlust in den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger nachweist, dass der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Aufgrund dieses Vormerkscheines kann das Pfand gemäß § 9 umgesetzt werden.

Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tag der Verlustanzeige an nicht zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen und Gebühren laut § 14 der Geschäftsordnung ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde.

Ist das Pfand bereits verfallen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften im Wege der Versteigerung veräußert worden, so ist nur ein allenfalls erzielter Überschuss auszufolgen.

Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen, wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt.

Diese Sicherstellung ist mit Zinsenvergütung wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist

Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist von Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuss nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.


§ 9

Umsetzen des Pfandes (Verlängerung)

Ersucht der Pfandgeber um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher zu, so hat er wie beim Abschluss eines neuen Pfandvertrages vorzugehen. Er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften der §§ 6 und 7 gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.


§ 10

Schätzung des Pfandes

Jeder Pfandgegenstand wird vor der Annahme durch den Pfandleiher von einem Schätzmeister geschätzt.

Einer solchen Schätzung unterliegen nicht Gegenstände, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, sondern gilt in diesem Fall der am Verpfändungstag gültige und durch den Pfandleiher festgestellte Börsen- bzw. Marktpreis.


§ 11

Darlehenshöhe

Auf jedes angenommene Pfandstück wird die Hälfte des Schätzungswertes als Pfanddarlehen gegeben. Die Höhe des Darlehens wird aber von Fall zu Fall von Pfandleiher und Pfandgeber vereinbart..


§ 12

Laufzeit des Darlehens

Mangels abweichender Vereinbarung beträgt die Laufzeit des Darlehens 3 Monate ab Auszahlung des Darlehensbetrages. Nach Ablauf dieser Frist tritt Fälligkeit ein.

Die Laufzeit eines Pfandes kann auf Anfrage des Pfandgebers gegen Entrichtung der hierfür vorgesehenen Zinsen und Gebühren verlängert werden. Eine Laufzeit-Verlängerung kann vom Pfandleiher ohne Angabe von Gründen abgelehnt oder von der Rückzahlung eines Teiles der Darlehenssumme abhängig gemacht werden.


§ 13

Verfall, Verwertung und Auslösung des Pfandes

Wenn Pfandgegenstände bis zu dem vereinbarten Verfallstag nicht ausgelöst oder umgesetzt werden, tritt der Verfall ein. Die Pfandgegenstände werden nach Ablauf einer Nachfrist von 6 Wochen der Verwertung zugeführt. Der Pfandgeber ermächtigt den Pfandleiher, den Pfandgegenstand nach Verfall gegebenenfalls behördlich abzumelden.

Verfallene Pfandgegenstände können in der Regel spätestens am letzten Geschäftstag vor der Verwertung während der hierfür festgesetzten Öffnungszeiten ausgelöst oder umgesetzt werden. Am Tage der Verwertung kann eine Auslösung oder Umsetzung nur mehr in berücksichtigungswürdigen Fällen durch den Pfandleiher bewilligt werden.

Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung darf in keinem Fall früher als sechs Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Einschaltung im Amtsblatt der Wiener Zeitung oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Lokalblatt bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind der Name des Pfandleihers und die auf die zu versteigernden Gegenstände entfallenden Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung muss innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung erfolgen.

Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung hat der Pfandleiher dem Pfandgeber auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines, gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich den für den Pfandgeber nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Gebühren nach § 14 der Geschäftsordnung verbleibenden Überschuss auszufolgen. Wenn der Pfandgeber binnen fünf Jahren den Überschuss nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen.

Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung. Der Schätzwert gilt als Ausrufungswert.

Bei Pfandgegenständen mit einem Markt- oder Börsenpreis erfolgt der Verkauf freihändig zum jeweiligen Markt- oder Börsenpreis.

Der Pfandgeber hat keinen Anspruch darauf, dass sein verfallenes Pfand an einem bestimmten Ort oder Tag zur Versteigerung oder Veräußerung gelangt. Die Festlegung des Ortes und des Zeitpunktes der Verwertung obliegt alleine dem Pfandleiher. Der Pfandleiher kann die Verwertung in Ausnahmefällen auf Antrag so lange aussetzen, solange dies der Pfandleiher bewilligt.

Die Auslösung eines Pfandes erfolgt gegen Bezahlung des Pfanddarlehens und der Gebühren und Kosten wie am Pfandschein als Gesamtkostendarstellung ausgewiesen.

Es ist ausschließlich eine persönliche Auslösung durch den Pfandgeber bzw. Pfandscheininhaber möglich. Eine Auslösung im Korrespondenzwege ist ausgeschlossen.


§ 14

Gebühren und Zinsen

Bei der Belehnung, Umsetzung, Auslösung bzw. bei Verwertung verfallener Pfänder sind folgende Gebühren vom Pfandgeber zu entrichten

  1. Zinsen

    Die Zinsen vom Pfanddarlehen betragen 0,75 % pro Halbmonat von der Darlehenssumme für eine anzurechnende Darlehensdauer bis einschließlich 4 Kalendermonate. Bei einer Darlehensdauer bis einschließlich 6 Kalendermonate 0,70% pro Halbmonat, bis einschließlich 8 Kalendermonate 0,65% pro Halbmonat, bis einschließlich 10 Kalendermonate 0,60% pro Halbmonat, bis einschließlich 11 Kalendermonate 0,55% pro Halbmonat und ab 12 Kalendermonaten 0,5% (12% p.a.) pro Halbmonat.

    Die Zinsen werden im Nachhinein eingehoben und bis zur Auslösung, Umsetzung (Prolongation) oder Versteigerung des Pfandes halbmonatlich berechnet, wobei jeder begonnene Halbmonat voll gerechnet wird.

  2. Ausfertigungsgebühr

    Bei der Belehnung, Umsetzung, Auslösung und bei der Verwertung verfallener Pfände ist die Ausfertigungsgebühr in Höhe von € 10.- zu entrichten

  3. Platzgeld für die gesicherte Lagerung monatlich im Nachhinein:

    Kleingeräte bis ca. 20 cm2 (z.B. Mobiltelefon) € 2,-

    Größere Geräte bis ca. 50 cm2 (z.B. Notebook) € 4,-

    Größere Geräte bis 1m2 (z.B. TV, Fahrrad) € 6,-

    Größere Geräte bis 2,5m2 (z.B. Motorrad) € 30,-

    PKW`s € 35,-

    LKW`s bis 7,5 t € 126,-

  4. Prolongation

    Umsetzung (Prolongation) eines Pfanddarlehens wird vom Standpunkt der Zinsen- und Gebührenbemessung wie eine Neubelehnung behandelt.

  5. Versteigerung

    Versteigerungsgebühr für Pfänder: vom Meistbot 18 % (inkl.USt, differenzbesteuert)

  6. Lagergebühr

    für ausgelöste, nicht behobene Pfänder beträgt 50% vom Platzgeld, siehe Punkt 3. (inklusive USt)

  7. sonstige Bearbeitungsgebühren

    Bearbeitungsgebühr von Verlustanzeigen und Zurückstellung vom Verkauf

    pro Pfandschein € 9,- (inkl.USt)

  8. Beispiele

    Ein Kunde bringt sein Mobiltelefon zur Verpfändung, der Darlehensbetrag beträgt

    € 200.-. Die Dauer der Verpfändung ist dabei exakt 1 Monat, die Verpfändung erfolgt am 20. Februar, die Auslösung (Rückzahlung des Darlehensbetrags) am 19. März.

    Es entstehen dabei die folgenden Gesamtkosten:

    Darlehenszinsen € 3,00

    Lagerkosten € 2,00

    Pfandschein/Ausfertigungsgebühr € 10,00


    Die Gesamtkosten belaufen sich auf € 15,00


    PKW

    Ein Kunde bringt seinen PKW zur Verpfändung, der Darlehensbetrag beträgt

    € 12.000, Die Dauer der Verpfändung ist exakt 6 Wochen, die Verpfändung erfolgt am 20. Februar, die Auslösung (Rückzahlung des Darlehensbetrags) am 10.April.

    Es entstehen dabei die folgenden Gesamtkosten:

    Darlehenszinsen € 270,00

    Lagerkosten/Stellplatz PKW € 70,00

    Lagerkosten/Stellplatz PKW € 70,00


    Die Gesamtkosten belaufen sich auf € 350,00


    Die Geschäftsbedingungen werden in den Geschäftsräumlichkeiten durch Anschlag kundgemacht.

    Falls mit Genehmigung der Gewerbebehörde eine Änderung des Gebührenblatts eintritt, so finden die geänderten Gebührensätze nur auf jene Geschäftsfälle Anwendung, die nach Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen wurden.


§ 15

Versicherung und Aufbewahrung des Pfandes

Jedes Pfand ist vom Pfandgeber in gereinigtem Zustand zu übergeben und vom Pfandleiher in Verwahrung zu nehmen.

Das übernommene Pfand ist sofern nach Art und Größe angebracht in einem feuer- und einbruchssicheren Behältnis zu verwahren. Der Pfandleiher sorgt dafür, dass jedes Pfand gegen Feuerschäden, Diebstahl, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl und Raub versichert ist.

Der Pfandleiher ist verpflichtet, die Versicherung jeweils in einer Höhe zu halten, welche mindestens 50 % des Versicherungswertes aller belehnten Pfandgegenstände übersteigt (= 50 % Überdeckung).


§ 16

Sonderbestimmungen KFZ

Die verpfändeten Kraftfahrzeuge werden dem Pfandleiher vom Pfandgeber mit sämtlichen Kraftfahrzeugpapieren übergeben. Das verpfändete Kraftfahrzeug kann vom Pfandleiher dem Pfandgeber zur vorübergehenden Weiterbenützung überlassen werden. Dem Pfandgeber werden hierbei die beim Gebrauch des Fahrzeuges erforderlichen Kraftfahrzeugpapiere (Zulassungsschein) überlassen.

Der Pfandgeber ist jedoch zur Zurückstellung der Pfandsache verpflichtet, wenn er mit seinen Zahlungen in Verzug geraten ist. Zur Sicherung der Rückgabe ist der Pfandleiher berechtigt, sich unter diesen Umständen in den Besitz der Pfandsache zu setzen, wenn behördliche Hilfe zu spät käme. Jede rechtliche oder faktische Verfügung wie Verkauf, Verpfändung, Verbringung, Überlassung des Pfandobjektes an oder dessen Nutzung durch Dritte, Veränderung der Pfandsache ausgenommen kurzfristige Gebrauchsüberlassung an Familienmitglieder etc. ohne Zustimmung des Pfandgebers ist unzulässig.

Der Pfandleiher bzw. deren Beauftragte sind berechtigt, die Pfandsache von jedem Dritten zu verlangen. Zur Abwehr einer durch rechtswidriges Verhalten des Pfandgebers verursachten Gefahr für die Durchsetzung der sich aus dem Pfandrecht ergebenden Ansprüche, ist der Pfandleiher berechtigt, sich auch gegen den Willen des Pfandgebers – dem die Stellung eines Präkaristen zukommt – unverzüglich in den Besitz des Fahrzeuges zu setzen, wenn behördliche Hilfe zu spät käme.


§ 17

Gutgläubig erworbenes Pfand

Übernimmt der Pfandleiher gutgläubig eine Sache als Pfand, die im Eigentum eines Dritten steht so ist der Pfandleiher im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Herausgabe dieser Sache verpflichtet.


§ 18

Anzeige von Schäden

Allfällige vorhandene Schäden am Pfandgegenstand hat der Pfandgeber sofort bei Übergabe dem Pfandleiher anzuzeigen.


§ 19

Haftung und Schadenersatz

Die Pfandleihanstalt haftet für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Pfänder. Für Schäden, die infolge höherer Gewalt oder Naturereignisse entstehen, sowie für Wertminderungen, die sich als Folge längerer, jedoch sachgemäßer Lagerung des Pfandes ergeben, haftet der Pfandleiher nicht sofern der Pfandleiher oder eine Person für deren Verhalten er einstehen muss den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zumindest mitverschuldet hat. Ein eventuell zu vergütender Schaden ist beschränkt auf den Versicherungswert. Bei weiteren Ersatzansprüchen des Pfandgebers, insbesondere wegen mittelbarer Schäden, finden diese nicht statt. Ist ein Anspruch auf Grund eines Versicherungsvertrages des Pfandleihers gegeben, steht dieser Anspruch dem Pfandgeber zu. Ein weiterer Schadenersatz findet in einem solchen Falle nicht statt. Für den Schadenersatzfall werden Ansprüche des Pfandgebers (Zinsen etc.) in Abzug gebracht.


§ 20

Geheimhaltung / Auskunftspflicht

Der Pfandleiher ist verpflichtet, über die Auskunftspflicht des § 338 GewO hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen, die ihm zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren sowie Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.


§ 21

Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten sind in den Geschäftsräumen durch Aushang zu veröffentlichen.


§ 22

Einstellen oder Ruhen der Gewerbeausübung

Der Pfandleiher ist verpflichtet, die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde 6 Monate vorher anzuzeigen und durch Aushang in den Geschäftsräumen darauf hinzuweisen. Eine Ausfolgung der Pfänder erfolgt bis drei Monate nach der Einstellung, oder dem Ruhen der Gewerbeausübung. Ein Abschluss von Pfandverträgen nach Beginn des Ruhens, oder nach dem Zeitpunkt der Einstellung der Gewerbeausübung ist nicht zulässig.


§ 23

Vertragssprache

Vertragssprache ist deutsch.


§ 24

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht.

Soweit im Einzelfall Konsumentenschutz- bzw. europarechtlich zulässig, ist für alle, sich unmittelbar oder mittelbar aus einem Pfandleihegeschäft und/oder von Nebenvereinbarungen ergebenden Streitigkeiten das jeweils sachlich zuständige österreichische Gericht für 1140 Wien örtlich ausschließlich zuständig, bzw. regelt der § 14 Konsumentenschutzgesetz den Gerichtsstand und die Zuständigkeit.